Satzung der Gesellschaft für Ingenieurbiologie e.V.
in der Fassung vom 21.07.1993
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Gesellschaft für Ingenieurbiologie e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Aachen und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein dient dem Zusammenschluss der auf dem Gebiet der Ingenieurbiologie Tätigen und Interessierten sowie der Förderung und Anregung von Forschungsvorhaben. Er bemüht sich außerdem um die Berücksichtigung der Ingenieurbiologie in Lehre und Fortbildung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung und Sichtung ingenieurbiologischen Schrifttums und Unterlagen über ausgeführte ingenieurbiologische Arbeiten, Mithilfe bei der Lösung ingenieurbiologischer Fragestellungen, Förderung und Anregung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Zur Durchführung des Vereinszweckes errichtet und unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des bürgerlichen Rechts werden, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben. Aufnahmeanträge sind vom Vorstand auf die Voraussetzung zur Mitgliedschaft zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Öffentlich rechtliche Einrichtungen geben Zuwendungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushalte.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Schluss des Geschäftsjahres. Aus wichtigem Grunde kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausgleich gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen, die sie für den Verein erbracht haben.
(4) Wer sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft für Ingenieurbiologie erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Mitgliedes, ohne jedoch zur Mitarbeit verpflichtet zu sein.
(5) Personen, die im Sinne der Ziele der Gesellschaft wirken oder gewirkt haben, können von der Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern gewählt werden. Sie können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft besteht nicht.
§ 5 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Arbeitsausschüsse.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr wird mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt.
(2) Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende. Ist er verhindert, nimmt einer seiner Stellvertreter sein Amt wahr.
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Vorschläge können nur noch auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(4) Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
(7) Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.
(8) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erfolgen.
(9) Zur Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grunde ist eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.
(10) Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung vorgeschrieben.
(11) In dringenden Fällen kann schriftlich abgestimmt werden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen, unabhängig von weiteren Befugnissen,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse;
- die Beratung und Genehmigung der Geschäftsordnung;
- die Beratung und Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des Wirtschaftsplanes;
- die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
- die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jedes Geschäftsjahr;
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung des Vereins;
- die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grunde.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Mit der Tätigkeit verbundene Auslagen können erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Arbeitsprogramm des Vereins zur Beratung und Beschlussfassung vor. Außerdem unterbreitet er der Mitgliederversammlung den Wirtschaftsplan zur Genehmigung. Die Tätigkeit des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
(4) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins durch den Vorstand ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und genügend.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, in Angelegenheiten, deren Entscheidung der Mitgliederversammlung obliegt, zu entscheiden, wenn dadurch ein drohender Schaden von dem Verein abgewendet wird und die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Über die Entscheidung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Arbeitsausschüsse
(1) Aufgabe der Arbeitsausschüsse ist die Beratung und Behandlung von Fragestellungen auf dem Gebiet der Ingenieurbiologie.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse eingesetzt oder aufgelöst werden.
(3) Auch Vorstandsmitglieder können Mitglieder von Arbeitsausschüssen werden.
(4) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Ausschussvorsitzenden.
(5) Ein Arbeitsausschuss tagt und berichtet mindestens einmal im Geschäftsjahr. Für die Einberufung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Arbeitsausschüssen beratend teilzunehmen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Organe des Vereins sind durch einen Schriftführer, der durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs benannt wird, Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Organs zuzustellen, einschließlich derjenigen, die nach dieser Satzung mit beratender Stimme teilnehmen. Der Schriftführer kann ein Mitglied des Organs sein.
§ 11 Vereinsvermögen, Steuervergünstigungen
(1) Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mitteln hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch § 2 der Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Arbeit der Geschäftsstelle zu verwenden.
(2) Beschlüsse, durch welche eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung oder nach Vorschlag des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei sonstigem Verlust der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen des Vereins der Rheinisch-Westfälichen Technischen Hochschule Aachen mit der Verpflichtung zugeteilt, es zu wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiet der Ingenieurbiologie zu verwenden.
Beitragsordnung
(1) Der Mindestbeitrag beträgt
- für persönliche Mitglieder EUR 50,- im Jahr
- für Studenten , Schüler und Auszubildende EUR 10,- im Jahr
- für GbRs EUR 100,- im Jahr
- für juristische Personen EUR 250,- im Jahr
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist nach Übersendung der Beitragsrechnung, die dem Mitglied zu Anfang eines Rechnungsjahres in zweifacher Ausfertigung zuzustellen ist, fällig.
(4) Mitglieder, die nach dreimaliger Erinnerung ihren Jahresbeitrag ohne Begründung nicht entrichtet haben, können unter Anwendung des § 4 (3) der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.